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BUND: Luftreinhaltepolitik des Hamburger Senats ist gescheitert

Bundesverwaltungsgericht weist Revision der Umweltbehörde zurück

Nach der Ende letzter Woche eingegangenen Urteilsbegründung des Bundesverwaltungs­gerichts (BVerwG) zur Luftreinhaltung in Hamburg fordert der BUND die Umweltbehörde (BUKEA) auf, unverzüglich einen neuen Luftreinhalteplan für die Hansestadt vorzulegen. Die Leipziger Richterinnen und Richter hatten bereits am 28. Mai dieses Jahres die Revision der Stadt gegen das Urteil des Hamburger Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg – 1 E 23/18) zurückgewiesen (BVerwG 7 C 4.20) und die Stadt dazu verurteilt, den Luftreinhalteplan so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der NO2-Grenzwerte enthält.

BUND Hamburg erreicht Urteil mit bundesweiter Bedeutung

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„Die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts macht deutlich, dass der Hamburger Senat mit seiner Luftreinhaltepolitik endgültig gescheitert ist. Kleinräumige Fahrverbote, Tricksereien wie etwa das Verlegen einer Bushaltestelle weg von der Messstation und immer wieder ‚auf Zeit spielen‘ haben sich nicht gelohnt. Zwölf Jahre nach Inkrafttreten der europaweit geltenden Grenzwerte muss Umweltsenator Jens Kerstan nun einen Luftreinhalteplan vorlegen, der die Gesundheit der Hamburger Bevölkerung schützt und nicht die Interessen der Autolobby und der ihr nahestehenden Parteien, allen voran der CDU und der FDP“, empört sich Christiane Blömeke, Vorsitzende des BUND Hamburg.

In seiner Urteilsbegründung geht das Bundesverwaltungsgericht weit über die Situation in Hamburg hinaus und stellt erstmals klar, dass die Aufstellung eines wirksamen Luftreinhalteplans nicht erlischt, wenn der betreffende Jahresgrenzwert in einem Jahr nicht überschritten wird. Hinzukommen muss, dass auch in der absehbaren Zukunft keine erneuten Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind. Für Hamburg bedeutet dies, dass die Umweltbehörde nicht abwarten darf, ob die aktuell im Bereich der Grenzwerte liegenden Belastungswerte nach der Coronapandemie wieder ansteigen oder nicht.

Ebenfalls von bundesweiter Bedeutung ist die Feststellung des Gerichts, dass bei der Messung der Luftschadstoffe in 1,5 Metern und 4 Metern über der Straßenoberfläche die Werte im 1,5-m-Bereich nicht deshalb ausgeblendet werden dürfen, weil die Lage der Wohnungen im unmittelbaren Umfeld der Messstelle – wie von der Behörde argumentiert –im ersten Obergeschoss oder im Hochparterre repräsentativ seien. Vielmehr mehr müsse großräumig die Gefahr unbemerkter Grenzwertüberschreitungen minimiert werden.

Aus Sicht des BUND ist diese Feststellung auch deshalb wichtig, weil Fußgänger, Radfahrer*innen und insbesondere Kinder oft sogar deutlich unterhalb von 1,5 Metern und damit in einem Bereich mit meist höheren Schadstoffkonzentrationen unterwegs sind.

In seiner weiteren Begründung weist das BVerwG die Auffassung der Umweltbehörde zurück, die argumentiert hatte, dass die Prüfung von Dieseldurchfahrtsbeschränkungen wegen der abnehmenden Grenzwertüberschreitungen unverhältnismäßig sei. Auch großräumige Fahrverbotszonen wie vom BUND gefordert, dürften nicht von vornherein außer Betracht gelassen werden. Die Auffassung der Stadt, dass Grenzwerte nur direkt vor Wohnungen einzuhalten seien und dass eine zahlenmäßig geringe Wohnbevölkerung keine repräsentativen Berechnungen möglich mache, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten.

„Das Urteil und seine Begründung sind ein Riesenerfolg nicht nur für den BUND, sondern vor allem für die meist weniger begüterten Menschen, die an den vielbefahrenen Straßen in Hamburg wohnen. Es wäre ein gutes Signal, wenn der Senat mit Umweltsenator Kerstan spätestens Ende dieses Jahres einen Luftreinhalteplan nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts vorlegen würde“, so Christiane Blömeke.

Der BUND Hamburg wurde im Verfahren von der Kanzlei Mohr Rechtsanwälte vertreten.