Das ist neu

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Der Volksentscheid „Hamburger Zukunftsentscheid“ hat das verfassungsrechtlich vorgegebene Quorum und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Nach § 23 des Hamburgischen Volksabstimmungsgesetzes ist damit die Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes beschlossen. Der Senat wird das Endergebnis des Volksentscheids unverzüglich formal feststellen und das Änderungsgesetz im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkünden.

Mit der Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes wird das Ziel der Klimaneutralität der Freien und Hansestadt Hamburg bis spätestens 2045 auf das Jahr 2040 vorgezogen. Das Zwischenziel bis 2030, die Reduktion der CO2-Emissionen um 70 Prozent gegenüber dem Jahr 1990, bleibt unverändert.

Ab dem Jahr 2026 gelten in Zukunft gesetzliche Höchstmengen für CO2-Emissionen, die den Minderungspfad bis zur Klimaneutralität festlegen. Die Aufteilung auf die Sektoren private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistung, Industrie sowie Verkehr muss vom Senat im Hamburger Klimaplan festgelegt werden.

Zur Überprüfung des Minderungspfades wird unter der Federführung der zuständigen Umweltbehörde eine jährliche Schätzbilanz eingeführt. Erstmalig muss eine Schätzbilanz für das Jahr 2025 erfolgen. Da für das Jahr 2025 noch keine gesetzlichen Höchstmengen gelten, hat diese Bilanz keine unmittelbaren Folgen.

Die Schätzbilanz für das Jahr 2026 muss bis zum 30. Juni 2027 vorgelegt werden. Dabei wird erstmals geprüft, ob die gesetzliche Höchstmenge an CO2-Emissionen für das Jahr 2026 eingehalten wurde.

Weist die Schätzbilanz eine Überschreitung auf, muss der Senat gemäß dem neuen Klimaschutzgesetz innerhalb von fünf Monaten Maßnahmen ergreifen, um die CO2-Überschreitung auszugleichen. Diese Maßnahmen unterliegen dem Gebot der Sozialverträglichkeit sowie den Maßgaben der Landeshaushaltsordnung, insbesondere der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Das neue Klimaschutzgesetz verpflichtet die Freie und Hansestadt Hamburg ausschließlich darauf, Maßnahmen in ihrer eigenen Regelungskompetenz vorzunehmen. Bundes- oder EU-Recht sind hiervon nicht umfasst.

Der Senat wird den Hamburger Klimaplan nunmehr an die zusätzlichen formalen Anforderungen hinsichtlich der Jahresemissionsmengen und der Aufteilung auf die Sektoren innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Jahren anpassen.

Er hat jedoch bereits im Vorfeld des Volksentscheids darauf hingewiesen, dass nach den ihm vorliegenden aktuellen Gutachten und wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Beschleunigung der Emissionsverringerung ab 2030 unter den Vorgaben der Sozialverträglichkeit und den sonstigen Rahmenbedingungen nur möglich ist, wenn hierfür die entsprechenden Voraussetzungen auf Bundesebene geschaffen werden. Dazu zählen insbesondere:

  • eine umfassende Dekarbonisierung der Wärme- und Energieversorgung mit einem zeitnah zu erreichenden Bundestrommix mit 80 Prozent Erneuerbarer Energie,
  • zielführende Rahmenbedingungen für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und eine schnelle Umsetzung der Hamburger Wasserstoffprojekte,
  • ein exponentieller Hochlauf der Elektromobilität,
  • eine Wende in den Sanierungsanforderungen an den Gebäudebestand, um die Sanierungsrate erheblich zu steigern,
  • sowie geeignete Standorte für die unterirdische Speicherung von CO2 und einen dafür europaweit gültigen regulatorischen Rahmen.

Link zum Änderungsgesetz: https://www.hamburg.de/resource/blob/1088836/44e2248353b617ad22b3790f85126872/gesetzesentwurf-data.pdf

Quelle: Senat Aktuell, 13.10.2025, Pressestelle des Senats


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